Verein Wohlfahrt


Satzung

in der Fassung vom 18.11.2010

§1

(l)Der Name des Vereins lautet: Verein "Wohlfahrt" e.V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen; sein Sitz ist Mönchengladbach. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung bedürftiger und minderbemittelter Menschen, die ihren finanziellen, körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen ohne fremde Hilfe nicht mehr gewachsen sind. Vom Vereinszweck umfasst sind ferner die Gründung, der Betrieb und die Unterstützung von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Charakter haben.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Maßnahmen und Angebote für wohnungslose Menschen
  • Maßnahmen des betreuten Wohnens für Bedürftige
  • Bildungs- und Freizeitmaßnahmen
  • Wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen
  • Angebote von berufsbildenden und fördernden Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche und Erwachsene
  • Maßnahmen der Erwachsenenbildung
  • Finanzielle Unterstützung von Bedürftigen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen
  • Förderung von Trägerinitiativen mit Angeboten der Hilfe für arbeitslose Personen

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§2

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins dürfen keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen der Katholischen Hauptpfarrgemeinde St. Maria Himmelfahrt zu Mönchengladbach zu, die es für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke verwenden wird.

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§3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vereinsvorstandes, unbeschadet der Regelung in § 4, Abs. 1.
Beiträge seitens der Vereinsmitglieder sind nicht zu leisten. Die Mitgliedschaft geht verloren durch freiwilligen Austritt und durch Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung.

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§4

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen. Der Pfarrgemeinderat und der Kirchenvorstand der Kath. Hauptpfarre St. Maria Himmelfahrt in Mönchengladbach haben das Recht, jeweils eine Person mit ihrem Einverständnis in den Vorstand zu entsenden. Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand sind diese Personen auch Mitglieder des Vereins. Zu Beginn einer jeden Wahlperiode des Vorstandes sind diese delegierten Vorstandsmitglieder von den entsendeberechtigten Gremien zu bestätigen oder neu zu bestimmen.
(2) Weitere drei Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. November des Wahljahres. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden; die delegierten Vorstandsmitglieder jedoch nur im Einverständnis mit den jeweiligen Entsendegremien.
(4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der damit gleichzeitig Mitglied des Vorstandes wird.
(5) Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der/Die Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend mitzuwirken

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§5

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Tätigkeit des Geschäftsführers wird vergütet.

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§6

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, insbesondere dann, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes darauf antragen.
Die Einladungen erfolgen schriftlich, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder des Vorstandes ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu schriftlich erklären.

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§7

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und von Vorsitzenden aufbewahrt wird.

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§8

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

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§9

Der Geschäftsführer führt die Vermögensverwaltung des Vereins nach Weisung des Vorstandes.
Er hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres eine Übersicht des Vermögensstandes des Vereins und seiner Einrichtungen vorzulegen.

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§ 10 Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung, welche alljährlich wenigstens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung mit Frist von einer Woche zu berufen ist, gehören :
  • Die Entgegennahme des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichts,
  • Die Entlastung des Geschäftsführers und des übrigen Vorstandes.
  • Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes gemäss § 4 der Satzung.
  • Abänderung des Statuts.
  • Die etwaige Auflösung des Vereins.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach außen wird durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt.

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§11

Es sind außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Berufung beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt, die Versammlung muss dann innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden und ist in der in § 10 angegebenen Form und Frist zu berufen.

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§12

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Wenn eine Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden muss, so ist eine neue Versammlung zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Über die Form der Abstimmung entscheidet das Ermessen der Versammlung. Die Vorstandswahlen werden mit Stimmzettel vorgenommen.
Über die Verhandlung hat der Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen,welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von letzterem aufzubewahren ist.

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§13

Eine Abänderung der Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss von 3/4 der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen.
Zur Änderung des Zweckes, sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Satzungsänderungen sind vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt Mönchengladbach mitzuteilen; desgleichen etwaige Beschlüsse zur Änderung des Zweckes sowie zur Auflösung des Vereins.
Die vorstehende Neufassung der Satzung des Vereins wurde mit dem heutigen Tage gebilligt und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

Mönchengladbach, den 18.11.2010

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Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter VR 640 am 27. Januar 2011. Mönchengladbach, 27.01.2011

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