Anna-Schiller-Haus


Kontakt

Sie erreichen die Mitarbeiter/innen des Anna-Schiller-Hauses telefonisch über die Rufnummern 02161 - 98 16 1-0 (Zentrale). Die Faxnummer ist: 02161 - 98 16 1 - 22. Die Durchwahlen der Büros sind: Herr Dalz: - 15/ Frau Pasch: -14/ Frau Giese: -21/ Frau Hoffstadt-Frau Effertz: -16
Per E-Mail erreichen Sie uns über die Adresse: ash@vereinwohlfahrt.de

Aufnahmevoraussetzungen

Das Anna-Schiller-Haus bietet Betreuungs- und Wohnmöglichkeiten für 22 Männer in achtzehn Einzelzimmern und zwei Doppelzimmern.

Zimmer im Anna-Schiller-Haus Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt (nach den derzeit gültigen Regelungen der Kostenträger) 18 Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch länger. Mitbürger mit anderen Staatsangehörigkeiten können aufgenommen werden, wenn sie rechtlich deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sind (EU-Bürger) oder eine unbegrenzt gültige Aufenthaltserlaubnis haben. Die Aufnahme muss dann vorab mit dem Kostenträger abgeklärt werden, ist aber in der Regel problemlos möglich. Aufgenommen werden kann jeder Mann über 21 Jahren, der den Kriterien des § 67 - 69 SGB XII entspricht. Für heranwachsende junge Männer zwischen 18 und 21 Jahren gelten Ausnahmeregelungen; sie können nur aufgenommen werden, wenn keine Jugendhilfemaßnahmen (Sozialhilfeleistungen sind nachrangig gegenüber der Jugendhilfe) mehr geplant sind. Vor der Aufnahme müssen sie sich mit ihrem für sie zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen und dies in Erfahrung bringen; mit der Vorlage eines schriftlichen Ablehnungsbescheides des Jugendamtes können sie aufgenommen werden.

Es besteht (sofern freie Plätze vorhanden sind) die Möglichkeit der sofortigen Aufnahme; ansonsten kann ein Bewerber auf die Warteliste aufgenommen werden.
über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmegespräch, das von den zuständigen Mitarbeiter/innen durchgeführt wird. Außerdem müssen die formalen Aufnahmevoraussetzungen mit dem örtlichen Sozialamt abgeklärt werden.

Der Aufenthalt des jeweiligen Bewohners wird vom jeweiligen zuständigen Kostenträger finanziert; das kann der überörtliche Sozialhilfeträger des Bundeslandes sein, aber auch eine Kommune. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem regelmäßigen Aufenthalt des Klienten vor seiner Aufnahme hier; die Voraussetzungen werden vor der Aufnahme von den Mitarbeitern des Anna-Schiller-Hauses geklärt.

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